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   FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15   

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https://dejure.org/2017,10348
FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15 (https://dejure.org/2017,10348)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 4 K 42/15 (https://dejure.org/2017,10348)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 4 K 42/15 (https://dejure.org/2017,10348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, § 14 MOG, § 34 Abs 1 S 1 MOG, § 236 AO, § 238 AO
    Marktordnungsrecht: Keine Zinsen und Aufwendungsersatz bei verspätet gewährter Ausfuhrerstattung auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Zinsen und Aufwendungsersatz bei verspätet gewährter Ausfuhrerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Hamburg, 24.02.2004 - IV 137/01

    Ausführer im Sinne des Marktordnungsrechts; Bestehen eines Anspruchs auf

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verpflichtete das FG Hamburg mit Urteil vom 24.02.2004 (IV 137/01) den Beklagten zur Gewährung der Ausfuhrerstattung.

    Sie begehre Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab Rechtshängigkeit der Klage vor dem FG Hamburg zum Aktenzeichen IV 137/01 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Betrags am 13.10.2014.

    Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens IV 137/01 nebst der des Revisionsverfahrens in Höhe von insgesamt 9.040,27 EUR.

    Einen Kostenanspruch gemäß § 103 ff. ZPO habe die Klägerin nicht, weil das Urteil des FG Hamburg in der Sache IV 137/01 aufgehoben worden sei.

    Sie mache die Kosten geltend, die ihr durch die Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem FG Hamburg (IV 137/01) entstanden seien, sowie den Zinsverlust.

    Vom Tag der Antragsstellung bis zum Tag vor der Rechtshängigkeit der Klage IV 137/01 habe sie wegen des nicht ausgezahlten Erstattungsbetrags zusätzliche Kreditzinsen in Höhe von 2.553,12 EUR aufbringen müssen, weil sie ihren Kredit nicht um den ihr zustehenden Erstattungsbetrag habe zurückführen können.

    Hinsichtlich des Ersatzes der Kosten des gesamten Rechtsstreits vor dem FG Hamburg IV 137/01 sei die Klage als Leistungsklage zulässig.

    Für die Zeit ab dem 11.05.2001 - der Rechtshängigkeit der Klage IV 137/01 - habe sie einen Anspruch auf Prozesszinsen, der sich aus § 238 Abs. 1 AO i. V. m. § 291 BGB ergebe.

    Das Urteil des FG Hamburg vom 24.02.2004 (IV 137/01), das den Beklagten zur Gewährung der hier in Rede stehenden Ausfuhrerstattung verpflichtete, wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.02.2006 (VII R 6/05) gemäß § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • BFH, 12.12.2006 - VII R 6/05

    Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch mit Urteil vom 12.12.2006 (VII R 6/05) auf und wies die Klage ab, weil die Eintragung im Feld 2 einer Auslegung nicht zugänglich sei.

    Das Urteil des FG Hamburg vom 24.02.2004 (IV 137/01), das den Beklagten zur Gewährung der hier in Rede stehenden Ausfuhrerstattung verpflichtete, wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.02.2006 (VII R 6/05) gemäß § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Darüber hinaus steht einem Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten entgegen, dass nach dem rechtskräftigen Tenor des Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2006 (VII R 6/05) die Klägerin selbst die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

  • BFH, 22.09.2015 - VII R 32/14

    Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags ab Zahlung einer

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Das geltende Recht kennt nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (BFH, Urt. v. 29.04.1997, VII R 91/96, juris Rn. 8; so auch BFH, Beschl. v. 23.06.2014, VIII B 75/13, juris Rn. 15; BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 21).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im Falle der Erstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Steuern der Rückzahlungsanspruch zu verzinsen sei und zwar für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten (EuGH, Urt. v. 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 22; siehe schon EuGH, Urt. v. 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods, Rn. 24 m. w. N.; im Anschluss hieran BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 22.65

    Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten - Erfordernis der Ernennung für die

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der noch andauert (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 30 Rn. 7; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 373, jeweils m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 26.10.1967, II C 22.65, juris Rn. 2).

    Er richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes; er kann jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (BVerwG, Urt. v. 26.10.1967, II C 22.65, juris Rn. 2).

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 91/96

    Prozeßverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG stellt eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 236, 238 und 239 AO dar, so dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sein müssen (BFH, Urt. v. 29.04.1997, VII R 91/96, juris Rn. 7).

    Das geltende Recht kennt nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (BFH, Urt. v. 29.04.1997, VII R 91/96, juris Rn. 8; so auch BFH, Beschl. v. 23.06.2014, VIII B 75/13, juris Rn. 15; BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 21).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Es gibt keinen europarechtlichen Anspruch auf Verzinsung zu spät gezahlter staatlicher Leistungen; die Entscheidungen Irimie (C-565/11) und SC Rafinaria Steaua Româna SA (Rs. C-431/12) sind auf staatliche Leistungen nicht übertragbar.

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im Falle der Erstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Steuern der Rückzahlungsanspruch zu verzinsen sei und zwar für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten (EuGH, Urt. v. 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 22; siehe schon EuGH, Urt. v. 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods, Rn. 24 m. w. N.; im Anschluss hieran BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 23).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-431/12

    SC Rafinaria Steaua Româna - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Erstattung des

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Es gibt keinen europarechtlichen Anspruch auf Verzinsung zu spät gezahlter staatlicher Leistungen; die Entscheidungen Irimie (C-565/11) und SC Rafinaria Steaua Româna SA (Rs. C-431/12) sind auf staatliche Leistungen nicht übertragbar.

    Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.10.2013 (Rs. C-431/12 - SC Rafinaria Steaua Româna SA) ergibt sich keine Verzinsungspflicht.

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.07.1984 (3 C 81/82, juris Rn. 33) auch das Unterlassen als anspruchsbegründendes Verhalten der Exekutive benannt.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im Falle der Erstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Steuern der Rückzahlungsanspruch zu verzinsen sei und zwar für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten (EuGH, Urt. v. 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 22; siehe schon EuGH, Urt. v. 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods, Rn. 24 m. w. N.; im Anschluss hieran BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 23).
  • BFH, 23.06.2014 - VIII B 75/13

    Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Nachzahlungszinsen nach

    Auszug aus FG Hamburg, 17.01.2017 - 4 K 42/15
    Das geltende Recht kennt nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (BFH, Urt. v. 29.04.1997, VII R 91/96, juris Rn. 8; so auch BFH, Beschl. v. 23.06.2014, VIII B 75/13, juris Rn. 15; BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 19.75

    Anspruch auf die rückwirkende Beförderung eines verstorbenen Ehemannes -

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2004 - 11 LB 257/03

    Amtshaftung; Anfechtungsklage; Bestandssperre; Erstattungsanspruch;

  • VG Saarlouis, 19.09.2000 - 3 K 46/97
  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2019 - L 6 U 3728/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Bauunternehmerhaftung gem § 150

    Es handelt sich auch nicht um einen "Folgenersatzanspruch" im Sinne eines Schadensersatzanspruchs (grundlegend Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 12. Juni 1979 - II C 19.75 -, juris, Rz. 24; für die Finanzgerichtsbarkeit Finanzgericht [FG] Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2017 - 4 K 42/15 -, juris, Rz. 39).
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